Fernwärme-Anschlussleistung reduzieren
Die AVBFernwärmeV gibt Ihnen das Recht, Ihre Anschlussleistung anpassen zu lassen — wenn Ihr Bedarf nachweislich geringer ist. Wir zeigen Ihnen die 5 Schritte zum Antrag und welche Fallstricke Sie kennen sollten.
Aktualisiert: 02.11.2026 · Rechtliche Grundlage: AVBFernwärmeV
Tipp: Prüfen Sie zuerst mit unserem Rechner, ob bei Ihnen tatsächlich Einsparpotenzial besteht — bevor Sie den Antrag stellen.
Was regelt die AVBFernwärmeV?
Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) legt die Grundregeln für Fernwärme-Verträge in Deutschland fest. Sie gibt Kunden das Recht, eine Anpassung der Anschlussleistung zu beantragen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nachweislich verändert hat — zum Beispiel durch eine Gebäudedämmung, neue Fenster oder eine modernere Heizungsanlage.
Achtung: Das Recht auf Anpassung bedeutet nicht die Pflicht des Versorgers zur sofortigen Senkung. Der Versorger kann eine angemessene Prüffrist setzen und technische Nachweise verlangen. Einige Versorger erheben außerdem Umrüstkosten (typisch 50–150 €) für die Anpassung am Wärmetauscher.
Schritt-für-Schritt: Antrag auf Senkung
- 1
Bedarfsschätzung einholen
Nutzen Sie unseren Rechner für eine erste Einschätzung. Für einen verbindlichen Nachweis benötigen Sie einen Energieberater (z.B. einen Sachverständigen nach BAFA-Liste), der die tatsächliche Wärmeleistung Ihres Gebäudes nach DIN EN 12831 berechnet.
- 2
Antrag schriftlich stellen
Schreiben Sie Ihren Fernwärmeversorger per Post oder E-Mail an. Nennen Sie die aktuelle Anschlussleistung (kW), die beantragte neue Leistung und begründen Sie den Antrag (z.B. „Gebäude wurde 2022 vollständig gedämmt, tatsächlicher Bedarf laut Energieberater: X kW").
- 3
Bedarfsnachweis beilegen
Ein Energieberater kann eine Wärmebedarfsberechnung nach DIN EN 12831 erstellen (Kosten: typisch 200–500 €). Dieses Dokument ist das stärkste Argument gegenüber dem Versorger und amortisiert sich bei 400–800 €/Jahr Ersparnis innerhalb eines Jahres.
- 4
Fristen beachten
Manche Versorger haben in ihren AVB eigene Regelungen zu Anpassungsfristen. Prüfen Sie Ihren Vertrag. Häufig gilt eine Ankündigungsfrist von 3–6 Monaten zum Jahresende.
- 5
Bei Ablehnung: Schlichtungsstelle
Wenn der Versorger den Antrag ohne stichhaltige Begründung ablehnt, können Sie die Schlichtungsstelle Energie (schlichtung-energie.de) einschalten. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.
Worauf Sie besonders achten sollten
Umrüstkosten
Manche Versorger berechnen eine Pauschale (typisch 50–150 €) für die technische Anpassung am Wärmetauscher. Fragen Sie vorher schriftlich nach.
Mindestleistung
Einige Tarife haben eine Mindestanschlussleistung. Unterhalb dieser Grenze ist eine weitere Senkung nicht möglich.
Geplantes Wärmenetzgesetz
Ein Gesetzentwurf (Stand: nicht verabschiedet) könnte das Senkungsrecht auf die ersten drei Vertragsjahre beschränken. Aktuell gilt die AVBFernwärmeV.
Vermietete Gebäude
Bei Mehrfamilienhäusern liegt das Vertragsrecht beim Eigentümer. Mieter können den Vermieter auf eine Überprüfung ansprechen.